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§ 9 QualiVO Justiz (Nordrhein-Westfalen) — Inhalt des Masterstudiums

Qualifizierungsverordnung Justiz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Masterstudiengang soll in der Regel folgende Studieninhalte aufweisen:

1. rechtliches Verwaltungshandeln,

2. wirtschafts- und finanzwissenschaftliches Verwaltungshandeln,

3. personalrechtliches Verwaltungshandeln,

4. organisatorisches Verwaltungshandeln sowie

5. Kommunikation und Führung in der Verwaltung.

(2) Der Masterstudiengang muss die unter Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Studieninhalte zusammen zu mindestens 50 Prozent des Gesamtstudienganges abdecken. Die unter Absatz 1 Nummer 3 bis 5 aufgeführten Inhalte müssen zusammen mindestens 40 Prozent des Gesamtstudieninhaltes umfassen.

(3) Der Studiengang muss akkreditiert sein.