(1) Der Masterstudiengang soll in der Regel folgende Studieninhalte aufweisen:
1. rechtliches Verwaltungshandeln,
2. wirtschafts- und finanzwissenschaftliches Verwaltungshandeln,
3. personalrechtliches Verwaltungshandeln,
4. organisatorisches Verwaltungshandeln sowie
5. Kommunikation und Führung in der Verwaltung.
(2) Der Masterstudiengang muss die unter Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Studieninhalte zusammen zu mindestens 50 Prozent des Gesamtstudienganges abdecken. Die unter Absatz 1 Nummer 3 bis 5 aufgeführten Inhalte müssen zusammen mindestens 40 Prozent des Gesamtstudieninhaltes umfassen.
(3) Der Studiengang muss akkreditiert sein.