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QualiVO Justiz

§ 4 Zulassung, Auswahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/4#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium eröffnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/4#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle im Anschluss an ein von ihr bestimmtes Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/4#abs-3 (3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zu orientieren.

Teil 2 (Fn 2)

Regelungen der beruflichen Entwicklung

Kapitel 1

Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes

des Justizdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 3 § 5