Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Qualifizierungsverordnung Justiz
QualiVO Justiz§ 4 Zulassung, Auswahlverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/4#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium eröffnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/4#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle im Anschluss an ein von ihr bestimmtes Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/4#abs-3 (3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zu orientieren.
Teil 2 (Fn 2)
Regelungen der beruflichen Entwicklung
Kapitel 1
Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes
des Justizdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen