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§ 4 QualiVO Justiz (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung, Auswahlverfahren

Qualifizierungsverordnung Justiz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Möglichkeit einer beruflichen Entwicklung durch modulare Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium eröffnet.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur modularen Qualifizierung oder Qualifizierung durch ein Masterstudium trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle im Anschluss an ein von ihr bestimmtes Auswahlverfahren auf der Grundlage der laufbahnrechtlichen Bestimmungen.

(3) Das Auswahlverfahren hat sich an den Anforderungen für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zu orientieren.

Teil 2 (Fn 2)

Regelungen der beruflichen Entwicklung

Kapitel 1

Berufliche Entwicklung durch modulare Qualifizierung in die Laufbahngruppe 2, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes

des Justizdienstes und des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen