Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Qualifizierungsverordnung Justiz

QualiVO Justiz

§ 3 Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/3#abs-1 (1) Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der jeweils geltenden Fassung für die Ernennung in ein Amt der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 zuständige Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/3#abs-2 (2) Bildungsträger im Sinne dieser Verordnung sind die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen sowie eine sonstige von dem für Justiz zuständigen Ministerium bestimmte Stelle. Eine Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern ist möglich.

§ 2 § 4