Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte
QualVFL§ 19 Einzelnoten, Gesamtprüfungsnote
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/19#abs-1 (1) Die Einzelnoten ergeben sich aus der Bewertung der einzelnen Teile der Qualifikationsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/19#abs-2 (2) Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. Es zählt bei der Berechnung die Einzelnote
1.
aus der Pädagogik und Psychologie
zweifach,
2.
aus der Didaktik
zweifach,
3.
aus der Fachdidaktik
einfach,
4.
aus Schulrecht/Schulkunde
einfach,
5.
aus den projektbezogenen Leistungen
zweifach,
6.
aus den beiden Lehrproben je
zweifach,
7.
aus dem Gutachten
vierfach.
Teiler für die Gesamtprüfungsnote ist 16. Für das Gesamturteil gilt § 12 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend.