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QualVFL

§ 19 Einzelnoten, Gesamtprüfungsnote

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/19#abs-1 (1) Die Einzelnoten ergeben sich aus der Bewertung der einzelnen Teile der Qualifikationsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/19#abs-2 (2) Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. Es zählt bei der Berechnung die Einzelnote

1.

aus der Pädagogik und Psychologie

zweifach,

2.

aus der Didaktik

zweifach,

3.

aus der Fachdidaktik

einfach,

4.

aus Schulrecht/Schulkunde

einfach,

5.

aus den projektbezogenen Leistungen

zweifach,

6.

aus den beiden Lehrproben je

zweifach,

7.

aus dem Gutachten

vierfach.

Teiler für die Gesamtprüfungsnote ist 16. Für das Gesamturteil gilt § 12 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend.

§ 18 § 20