Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte

QualVFL

§ 9 Allgemeines

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/9#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung für Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter an beruflichen Schulen sowie die Qualifikationsprüfung für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung werden in der Regel gemeinsam einmal im Jahr vom Staatsministerium durchgeführt. Sie bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem schulpraktischen Teil sowie aus projektbezogenen Leistungen, ergänzt durch das Gutachten nach § 18.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/9#abs-2 (2) Nach Abschluss der Qualifikationsprüfung wird den Studierenden auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakten gewährt. Ort, Dauer und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden von der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts bestimmt.

§ 8 § 10