Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte
QualVFL§ 12 Prüferinnen und Prüfer
Stand: 25.08.2026
Als Prüferinnen und Prüfer können mit deren Einverständnis vom Prüfungsausschuss bestimmt werden:
1. die Mitglieder des Prüfungsausschusses;
2. an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte;
3. Personen, die in der Schulaufsicht tätig sind;
4. für Lehrproben und die mündliche Prüfung im Aufgabengebiet Schulrecht und Schulkunde die Schulleiterinnen oder Schulleiter öffentlicher beruflicher Schulen.