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QualVFL

§ 12 Prüferinnen und Prüfer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Als Prüferinnen und Prüfer können mit deren Einverständnis vom Prüfungsausschuss bestimmt werden:

1. die Mitglieder des Prüfungsausschusses;

2. an der Ausbildung beteiligte Lehrkräfte;

3. Personen, die in der Schulaufsicht tätig sind;

4. für Lehrproben und die mündliche Prüfung im Aufgabengebiet Schulrecht und Schulkunde die Schulleiterinnen oder Schulleiter öffentlicher beruflicher Schulen.

§ 11 § 13