nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 19 QualVFL (Bayern) — Einzelnoten, Gesamtprüfungsnote

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einzelnoten ergeben sich aus der Bewertung der einzelnen Teile der Qualifikationsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2.

(2) Aus den Einzelnoten wird eine Gesamtprüfungsnote gebildet. Es zählt bei der Berechnung die Einzelnote

1.

aus der Pädagogik und Psychologie

zweifach,

2.

aus der Didaktik

zweifach,

3.

aus der Fachdidaktik

einfach,

4.

aus Schulrecht/Schulkunde

einfach,

5.

aus den projektbezogenen Leistungen

zweifach,

6.

aus den beiden Lehrproben je

zweifach,

7.

aus dem Gutachten

vierfach.

Teiler für die Gesamtprüfungsnote ist 16. Für das Gesamturteil gilt § 12 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 19 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
