Gesetze / Landesrecht Bayern / Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte

QualVFL

§ 20 Nichtbestehen der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Gesamtprüfungsnote schlechter als 4,50 ist,

2. in beiden Fächern der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde,

3. die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist,

4. eine Lehrprobe mit „ungenügend“ bewertet wurde oder

5. im Gutachten eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde.

§ 19 § 21