Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
PsychThApprO§ 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/25#abs-1 (1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/25#abs-2 (2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/25#abs-3 (3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens vier stellvertretende Personen zu bestellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/25#abs-4 (4) Als weitere Mitglieder und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/25#abs-5 (5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt.