Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 25 Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung

Stand: 01.11.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/25#abs-1 (1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/25#abs-2 (2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus

1.
der oder dem Vorsitzenden und
2.
sechs weiteren Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/25#abs-3 (3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens vier stellvertretende Personen zu bestellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/25#abs-4 (4) Als weitere Mitglieder und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:

1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
andere Lehrkräfte der Hochschule,
3.
dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende
a)
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
b)
Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
d)
Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/25#abs-5 (5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt.

§ 24 § 26