Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 35 Bundesstatistik
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/35#abs-1 (1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/35#abs-2 (2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/35#abs-3 (3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/35#abs-4 (4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.