Gesetze / Prostituiertenschutzgesetz
ProstSchG§ 35 Bundesstatistik
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/35#abs-1 (1) Für Zwecke dieses Gesetzes werden jährlich über folgende Sachverhalte Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/35#abs-2 (2) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die für die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/35#abs-3 (3) Die zuständige Behörde darf personenbezogene Angaben nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProstSchG/35#abs-4 (4) Für die Zwecke dieser Bundesstatistik dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 349)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.