Gesetze / Prostitutionsanmeldeverordnung

ProstAV

§ 1 Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstAV/1#abs-1 (1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstAV/1#abs-2 (2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.

§ 2