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§ 1 ProstAV — Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift

Prostitutionsanmeldeverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zu machen.

(2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.