Gesetze / Prostitutionsanmeldeverordnung

ProstAV

§ 4 Angabe zu den Tätigkeitsorten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProstAV/4#abs-1 (1) Plant eine anmeldepflichtige Person, die Prostitutionstätigkeit in mehreren Ländern oder Kommunen auszuüben, so sind die Länder oder Kommunen in der Reihenfolge in die Anmeldebescheinigung oder Aliasbescheinigung einzutragen, in der sie die anmeldepflichtige Person angegeben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProstAV/4#abs-2 (2) Tätigkeiten außerhalb der angegebenen Länder oder Kommunen müssen nicht nach § 4 Absatz 5 des Prostituiertenschutzgesetzes angezeigt werden, wenn damit keine Änderung der Planung verbunden ist.

§ 3 § 5