Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG§ 28 Bußgeldvorschriften
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 30.10.2014 – 1 K 3733/13
- VG Münster, 18.05.2018 – 7 K 2477/15Zitiert von 2
- VG Stade, 09.04.2021 – 6 B 292/21
- VG Düsseldorf, 26.02.2019 – 3 K 9147/18Zitiert von 1
- VG Freiburg, 14.12.2021 – 9 K 3417/20
- VG Münster, 13.11.2019 – 9 K 2514/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 15.06.2021 – 13 ME 243/21Umfang marktüberwachungsrechtlicher Auskunftspflichten eines Wirtschaftsakteurs zum Verbleib von Atemschutzmasken KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 ProdSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/28#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/28#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/28#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 13 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 7 und 19 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/28#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12 und 13 geahndet werden können.