Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG§ 27 Ausschuss für Produktsicherheit
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 3
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- VG Freiburg, 14.12.2021 – 9 K 3417/20
- VG Düsseldorf, 26.02.2019 – 3 K 9147/18Zitiert von 1
- LG Mannheim, 18.05.2017 – 10 O 14/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/27#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/27#abs-2 (2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/27#abs-3 (3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/27#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/27#abs-5 (5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/27#abs-6 (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.