Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG§ 26 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Stand: 31.07.2021
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stade, 18.01.2023 – 6 A 296/20Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 09.02.2026 – 13 LB 170/24Zitiert von 1
- VG Minden, 22.03.2021 – 3 K 3087/19Zitiert von 1
- VG Freiburg, 14.12.2021 – 9 K 3417/20
- VG Düsseldorf, 26.02.2019 – 3 K 9147/18Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 28.10.2016 – 1 L 1531/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 17.05.2023 – 4 K 24/21
- VG Münster, 28.03.2023 – 9 K 2549/19
- OVG NRW, 17.01.2023 – 15 A 1335/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 ProdSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/26#abs-1 (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/26#abs-2 (2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/26#abs-3 (3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/26#abs-4 (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüberwachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.