Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik
PreisStatG§ 8
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8#abs-1 (1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8#abs-2 (2) Die Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2 Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8#abs-3 (3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hinsichtlich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8#abs-4 (4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Vercharterung von Schiffen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8#abs-5 (5) Die Erhebungen der Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze werden hinsichtlich
durchgeführt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8#abs-6 (6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8#abs-7 (7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8#abs-8 (8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2117)
BGBl. 2019 I S. 2117
BGBl. 2019 I S. 2117 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.