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# § 8 PreisStatG

Gesetz über die Preisstatistik  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt.

(2) Die Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2 Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

- 1. der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel vierteljährlich,

- 2. der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Gas für Haushaltskunden sowie Endkunden des Nichthaushaltssektors halbjährlich.

(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hinsichtlich

- 1. der Preise für Bauleistungen und

- 2. der Erzeugerpreise für Dienstleistungen.

(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Vercharterung von Schiffen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

- 1. der Erzeugerpreise für See- und Küstenschifffahrt vierteljährlich für die einzelnen Monate des Quartals und

- 2. der übrigen Erzeugerpreise für Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr vierteljährlich.

(5) Die Erhebungen der Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze werden hinsichtlich

- 1. der Mieten für Wohnraum und für dazugehörige Garagen und Stellplätze vierteljährlich für den Monat, in dem die Erhebung erfolgt, und für die beiden folgenden Monate und

- 2. der Mieten und Pachten von Gewerberaum und Gewerbeflächen vierteljährlich

durchgeführt.

(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

- 1. der Kaufwerte für Bauland vierteljährlich,

- 2. der Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke jährlich und

- 3. der Preise für Wohnimmobilien vierteljährlich.

(7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden.

(8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich.

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Zitiervorschlag: § 8 PreisStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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