Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik
PreisStatG§ 8
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebungen nach §§ 3 bis 7 finden monatlich statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen können die Erhebungen in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden, soweit wirtschaftspolitische Gründe es zwingend erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Gütern oder Dienstleistungen, bei denen Preisveränderungen nur in längeren Zeitabständen aufzutreten pflegen, können die Erhebungen in größeren Zeitabständen durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Durchführung der Erhebungen nach den Absätzen 2 und 3.
Änderungsverlauf
-
10.12.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2117)
BGBl. 2019 I S. 2117
BGBl. 2019 I S. 2117 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.