Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik

PreisStatG

§ 8

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebungen nach §§ 3 bis 7 finden monatlich statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen können die Erhebungen in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden, soweit wirtschaftspolitische Gründe es zwingend erfordern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Gütern oder Dienstleistungen, bei denen Preisveränderungen nur in längeren Zeitabständen aufzutreten pflegen, können die Erhebungen in größeren Zeitabständen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Durchführung der Erhebungen nach den Absätzen 2 und 3.

§ 7b § 8