nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 PreisStatG

Gesetz über die Preisstatistik  
Stand: 30.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.

(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 22 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

---

Zitiervorschlag: § 4 PreisStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
