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§ 4 PreisStatG

Gesetz über die Preisstatistik

Stand: 30.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.

(2) Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 22 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.