Gesetze / Gesetz über die Preisstatistik

PreisStatG

§ 3

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PreisStatG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. Die Erhebungen werden bei höchstens 34 000*) Auskunftspflichtigen durchgeführt.
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*)
Gemäß Art. 1 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2:"Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 34 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt."
§ 2 § 4