Gesetze / Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

PrKultbSaV

§ 2

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/2#abs-1 (1) Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei Vertreter des Bundes, zwei Vertreter des Landes Berlin, zwei Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und je ein Vertreter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/2#abs-2 (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, so können sie zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/2#abs-3 (3) Der Bund hat hundertundzwanzig Stimmen. Die Länder haben achtzig Stimmen, die sich wie folgt verteilen:

Baden-Württembergneun Stimmen,
Bayerneine Stimme,
Berlindreiundzwanzig Stimmen,
Brandenburgzwei Stimmen,
Bremeneine Stimmen,
Hamburgzwei Stimmen,
Hessenfünf Stimmen,
Mecklenburg-Vorpommerneine Stimme,
Niedersachsensechs Stimmen,
Nordrhein-Westfalensechzehn Stimmen,
Rheinland-Pfalzdrei Stimmen,
Saarlandeine Stimme,
Sachsenvier Stimmen,
Sachsen-Anhaltzwei Stimmen,
Schleswig-Holsteinzwei Stimmen,
Thüringenzwei Stimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/2#abs-4 (4) Die Stimmen des Bundes und jedes einzelnen Landes können nur einheitlich abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/2#abs-5 (5) Kann ein Land in einer Stiftungsratssitzung nicht vertreten sein, so kann es sein Stimmrecht dem Vertreter eines anderen Landes zur Wahrnehmung in der Sitzung übertragen.

§ 1 § 3