Gesetze / Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"
PrKultbSaV§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/2#abs-1 (1) Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei Vertreter des Bundes, zwei Vertreter des Landes Berlin, zwei Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und je ein Vertreter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/2#abs-2 (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, so können sie zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/2#abs-3 (3) Der Bund hat hundertundzwanzig Stimmen. Die Länder haben achtzig Stimmen, die sich wie folgt verteilen:
| Baden-Württemberg | neun Stimmen, |
| Bayern | eine Stimme, |
| Berlin | dreiundzwanzig Stimmen, |
| Brandenburg | zwei Stimmen, |
| Bremen | eine Stimmen, |
| Hamburg | zwei Stimmen, |
| Hessen | fünf Stimmen, |
| Mecklenburg-Vorpommern | eine Stimme, |
| Niedersachsen | sechs Stimmen, |
| Nordrhein-Westfalen | sechzehn Stimmen, |
| Rheinland-Pfalz | drei Stimmen, |
| Saarland | eine Stimme, |
| Sachsen | vier Stimmen, |
| Sachsen-Anhalt | zwei Stimmen, |
| Schleswig-Holstein | zwei Stimmen, |
| Thüringen | zwei Stimmen. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/2#abs-4 (4) Die Stimmen des Bundes und jedes einzelnen Landes können nur einheitlich abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/2#abs-5 (5) Kann ein Land in einer Stiftungsratssitzung nicht vertreten sein, so kann es sein Stimmrecht dem Vertreter eines anderen Landes zur Wahrnehmung in der Sitzung übertragen.