Gesetze / Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"

PrKultbSaV

§ 3

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/3#abs-1 (1) Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/3#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung, den Gang der Verhandlung und die Beurkundung der Beschlüsse des Stiftungsrates.

§ 2 § 4