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# § 2 PrKultbSaV

Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz"  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.11.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei Vertreter des Bundes, zwei Vertreter des Landes Berlin, zwei Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen und je ein Vertreter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, so können sie zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsenden.

(3) Der Bund hat hundertundzwanzig Stimmen. Die Länder haben achtzig Stimmen, die sich wie folgt verteilen:

```
Baden-Württemberg	neun Stimmen,
Bayern	eine Stimme,
Berlin	dreiundzwanzig Stimmen,
Brandenburg	zwei Stimmen,
Bremen	eine Stimmen,
Hamburg	zwei Stimmen,
Hessen	fünf Stimmen,
Mecklenburg-Vorpommern	eine Stimme,
Niedersachsen	sechs Stimmen,
Nordrhein-Westfalen	sechzehn Stimmen,
Rheinland-Pfalz	drei Stimmen,
Saarland	eine Stimme,
Sachsen	vier Stimmen,
Sachsen-Anhalt	zwei Stimmen,
Schleswig-Holstein	zwei Stimmen,
Thüringen	zwei Stimmen.
```

(4) Die Stimmen des Bundes und jedes einzelnen Landes können nur einheitlich abgegeben werden.

(5) Kann ein Land in einer Stiftungsratssitzung nicht vertreten sein, so kann es sein Stimmrecht dem Vertreter eines anderen Landes zur Wahrnehmung in der Sitzung übertragen.

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Zitiervorschlag: § 2 PrKultbSaV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PrKultbSaV/2

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