Gesetze / Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO

PrüVOFortkfmBf

§ 13 Bestehen der Prüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbestandteile mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Aus den Punktzahlen, die in den vier Prüfungsbestandteilen erreicht wurden, ist das arithmetische Mittel zu bilden und daraus die Gesamtnote abzuleiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und
2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier geprüften Handlungsbereiche nach § 3,
2.
die Gesamtnote nach Absatz 2 und
3.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 12.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 12 § 14