Gesetze / Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO
PrüVOFortkfmBf§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/13#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/13#abs-2 (2) Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2153)
BGBl. I S. 2153
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30.11.2017 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2017 (BGBl. I 3827)
BGBl. 2017 I S. 3827
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.