Gesetze / Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO
PrüVOFortkfmBf§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/13#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pr%C3%BCVOFortkfmBf/13#abs-2 (2) Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.