Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz PrämEhrG § 6 Trageerlaubnis Stand: 01.08.2026 Brandenburg2 Fassungen Das Tragen bereits verliehener Medaillen für Treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr ist weiterhin gestattet. Einzelnorm