Gesetze / Postbankleistungsentgeltverordnung
PBLEntgV§ 3 Leistungsbudget
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/3#abs-1 (1) Für jede Laufbahngruppe mit Ausnahme derjenigen im Filialvertrieb wird ein Leistungsbudget ermittelt, das 60 Prozent der Summe aller monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter der zu der jeweiligen Laufbahngruppe gehörenden Beamtinnen und Beamten beträgt. Teilzeitanteile werden zu einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst. Stichtag für die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe und die Bestimmung der jeweiligen monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter ist der 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungszeitraums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/3#abs-2 (2) Für den Filialvertrieb erfolgt eine gesonderte Ermittlung der Leistungsbudgets in entsprechender Anwendung des Absatzes 1, solange eine Leistungszulage nach § 10 gezahlt wird. Die Leistungsbudgets vermindern sich jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr gezahlten Leistungszulagen nach § 10.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/3#abs-3 (3) Der Gesamtbetriebsrat wird über die Höhe der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Leistungsbudgets und die Anzahl der Beamtinnen und Beamten je Leistungsbudget unterrichtet.
Änderungsverlauf
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikels 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2271)
BGBl. 2018 I S. 2271
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2018 (BGBl. I 2271)
BGBl. I S. 2271
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