Gesetze / Postbankleistungsentgeltverordnung
PBLEntgV§ 2 Leistungsentgelt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/2#abs-1 (1) Das Leistungsentgelt nach § 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostbankLEntgV/2#abs-2 (2) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 PBLEntgV →
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Änderungsverlauf
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14.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2015 (BGBl. I 1432)
BGBl. 2015 I S. 1432
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