# § 16 PostUmwG — Überleitungsvorschrift

Postumwandlungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit keine andere Regelung besteht oder getroffen wird, gehen die in Vorschriften enthaltenen Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlaß einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen über. Durch Rechtsverordnung begründete Rechte und Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten können durch Rechtsverordnung geändert werden, sonstige Vorschriften in dem ihrem Erlaß entsprechenden Verfahren durch die nunmehr zuständige Stelle.

(2) Darüber hinaus sind sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften, in denen die frühere Deutsche Bundespost oder ihre Unternehmen erwähnt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an ihre Stelle die jeweiligen Nachfolgeunternehmen der Unternehmen der Deutschen Bundespost im Rahmen ihrer Zuständigkeit treten.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTDIENST durch Deutsche Post AG, die Bezeichnung Deutsche Bundespost POSTBANK durch Deutsche Postbank AG und die Bezeichnung Deutsche Bundespost TELEKOM durch Deutsche Telekom AG zu ersetzen.

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Zitiervorschlag: § 16 PostUmwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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