Gesetze / Postumwandlungsgesetz

PostUmwG

§ 15 Übergangsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/15#abs-1 (1) Die Aktiengesellschaften werden nach Maßgabe des § 19 des Postpersonalrechtsgesetzes von den Vorständen der früheren Unternehmen der Deutschen Bundespost geleitet. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach § 84 des Aktiengesetzes darf erst erfolgen, sobald die Vertreter der Arbeitnehmer den Aufsichtsräten angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/15#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation meldet die Gesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/15#abs-3 (3) Für Rechtshandlungen, die vor der Eintragung der Aktiengesellschaften in deren Namen vorgenommen werden, haftet das jeweilige Teilsondervermögen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostUmwG/15#abs-4 (4) Für die Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes werden die Gründungsprüfer durch das Bundesministerium für Post und Telekommunikation bestellt. Eine öffentliche Ausschreibung findet nicht statt.

§ 14 § 16