Gesetze / Renten Service Verordnung

RentSV

§ 8 Zahlungsempfänger

Stand: 01.12.2021

Bund2 Fassungen

Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund

1.
der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,

einen Anspruch auf die Auszahlung haben.

§ 7 § 9