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§ 8 PostRDV — Zahlungsempfänger

Renten Service Verordnung

Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zahlungen erfolgen an die Berechtigten, soweit nicht Dritte vom Berechtigten als Zahlungsempfänger benannt wurden oder auf Grund

1.
der gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft oder die Betreuung,

einen Anspruch auf die Auszahlung haben.