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# § 6 PostRDV — Zahlungsauftrag

Renten Service Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszahlung von Geldleistungen durch den Renten Service setzt einen entsprechenden Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung voraus (Zahlungsauftrag).

(2) Der Zahlungsauftrag hat alle für die Auszahlung und die Erfüllung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben erforderlichen Angaben zu enthalten.

(3) Ein Zahlungsauftrag für die Auszahlung laufender Geldleistungen hat auch die für die Anpassung erforderlichen Angaben zu enthalten. Er kann jeweils nur für laufende kalendermonatliche, kalendervierteljährliche oder kalenderhalbjährliche Auszahlungen oder für laufende Auszahlungen erteilt werden, die sich auf den Gesamtzeitraum zwischen mehreren Rentenanpassungen beziehen.

(4) Zahlungsaufträge, die den Anforderungen des Absatzes 2 oder 3 nicht entsprechen, gibt der Renten Service dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zurück, soweit zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service nichts anderes vereinbart ist.

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Zitiervorschlag: § 6 PostRDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/6

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