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§ 26 PostRDV — Aufgaben im Rahmen der Statistik

Renten Service Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Renten Service erstellt aus den bei ihm anfallenden Daten der Träger der Rentenversicherung auf Anforderung statistisches Material im Sinne des § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund.