Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 18 Art und Weise der Anpassung, Anpassungsmitteilung
Stand: 04.07.2020
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 14/22 R(Aussparung nach § 48 Abs 3 SGB 10 bei einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Heranziehung auch von etwaigen anderen Altersrentenarten als Vergleichsmaßstab)Zitiert von 2
- BSG, 26.07.2023 – B 5 R 18/21 R(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6 - Kenntnis des Renten Service - Kenntnis des Rentenversicherungsträgers - Zurechnung)Zitiert von 6
- BSG, 23.03.1999 – B 4 RA 41/98 RR3ckforderung gezahlter Waisenrente: Anforderungen an einen bewilligenden Verwaltungsakt und Rechtsnatur von Rentenanpassungsmitteilungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/18#abs-1 (1) Soweit der Renten Service die Anpassung von Geldleistungen berechnet, erstellt er die Anpassungsmitteilungen im Namen des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, versendet sie an die Zahlungsempfänger und weist die neuen Zahlbeträge an. Abweichend von Satz 1 übersendet der Renten Service die Anpassungsmitteilung dem Berechtigten, wenn der Zahlungsempfänger vom Berechtigten abweicht und der Zahlungsempfänger die Übersendung an den Berechtigten beim Renten Service veranlasst. Zahlungsempfänger, die ihre Rechtsstellung aus einer Übertragung, Verpfändung oder Pfändung herleiten oder eine vergleichbare Rechtsstellung haben, erhalten keine Anpassungsmitteilung; die Anpassungsmitteilung ist in diesen Fällen den Berechtigten zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/18#abs-2 (2) Soweit die Träger der Rentenversicherung die Anpassung von Geldleistungen selbst berechnen und dem Renten Service die neuen Zahlbeträge von den Trägern der Rentenversicherung nicht rechtzeitig vor dem Anpassungstermin mitgeteilt werden, teilt der Renten Service den Zahlungsempfängern mit, daß die Anpassung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt, und daß die neuen Zahlbeträge erst auf deren Veranlassung angewiesen werden können. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/18#abs-3 (3) Die Anpassungsmitteilung enthält in kurzer und verständlicher Form die Angaben, die erforderlich sind, damit der Empfänger die ordnungsgemäße Durchführung der Anpassung auf der Grundlage des Rentenbescheides nachvollziehen kann. Allgemeine Angaben können in einem der Anpassungsmitteilung beigefügten Merkblatt erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/18#abs-4 (4) Inhalt und Form der Anpassungsmitteilung und des Merkblatts sind für jede Anpassung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service zu vereinbaren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/18#abs-5 (5) Einwendungen gegen die Anpassungsmitteilung leitet der Renten Service an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiter.