Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 35 Gesetzesvorrang
Stand: 10.06.2019
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 35 PostPersRG →
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