Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz

PostPersRG

§ 35 Gesetzesvorrang

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.

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