Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 12
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2024 – DB 16 S 186/23Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 17.02.2009 – 3 K 754/08
- VG Lüneburg, 06.12.2006 – 1 A 339/04
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Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.