Gesetze / Postlaufbahnverordnung
PostLV§ 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/4#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 33 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenommen und ein Traineeprogramm absolviert haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostLV%202012/4#abs-2 (2) Die Teilnahme an einem Traineeprogramm bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes, die geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes zu vermitteln.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 PostLV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71.10Zitiert von 27
- BVerwG, 13.12.2012 – 2 C 71/10Anspruch auf Zuerkennung einer Laufbahnbefähigung nach Masterabschluss
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.