§ 75 Ökologisch nachhaltiger Postsektor
Stand: 19.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/75#abs-1 (1) Zur Verwirklichung eines ökologisch nachhaltigen Postsektors im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 soll der Postsektor einen angemessenen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten und damit zur Erreichung der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten nationalen Klimaschutzziele beitragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%202024/75#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird die klimapolitischen Fortschritte des Postsektors durch die Berichterstattung der Bundesnetzagentur nach § 76 Absatz 1 und den Klimadialog nach § 77 regelmäßig überprüfen.