§ 75 PostG 2024 — Ökologisch nachhaltiger Postsektor

Postgesetz

Stand: 19.07.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Verwirklichung eines ökologisch nachhaltigen Postsektors im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 soll der Postsektor einen angemessenen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen leisten und damit zur Erreichung der im Bundes-Klimaschutzgesetz festgelegten nationalen Klimaschutzziele beitragen.

(2) Die Bundesregierung wird die klimapolitischen Fortschritte des Postsektors durch die Berichterstattung der Bundesnetzagentur nach § 76 Absatz 1 und den Klimadialog nach § 77 regelmäßig überprüfen.