§ 9 Widerruf der Lizenz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/9#abs-1 (1) Eine Lizenz kann durch die Regulierungsbehörde über die in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründe hinaus auch ganz oder teilweise dann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht nachkommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/9#abs-2 (2) Ein Widerruf nach Absatz 1 ist erst zulässig, wenn der Lizenznehmer einer Aufforderung der Regulierungsbehörde, seinen Verpflichtungen nachzukommen, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist Folge geleistet hat.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 9 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 01.12.2015 – 22 K 3555/14
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 2766/16
- VG Köln, 30.06.2009 – 22 L 582/09Zitiert von 1
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1056/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1057/09
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.10.2007 – 13 B 1428/07Zitiert von 7
- VG Köln, 06.11.2001 – 22 K 3931/01
- OLG Frankfurt am Main, 28.08.2001 – 11 U (Kart) 32/96Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 PostG 1998 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.