Gesetze / Postgesetz

PostG 1998

§ 30 Vorlagepflicht für Verträge

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/30#abs-1 (1) Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adreßänderungen nach § 29 sind der Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostG%201998/30#abs-2 (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlich in ihrem Amtsblatt, wann und wo Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderungen nach § 29, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, eingesehen werden können.

§ 29 § 31