Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
PodAPrV§ 7 Praktischer Teil der Prüfung
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 3
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- VG Berlin, 28.06.2024 – 3 L 291/24
- VG Oldenburg (Oldenburg), 16.02.2023 – 12 A 2165/22Zitiert von 1
- VG Braunschweig, 18.08.2022 – 1 A 145/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/7#abs-1 (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/7#abs-2 (2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling im Fach 1 nicht länger als 120 Minuten, im Fach 2 nicht länger als 180 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/7#abs-3 (3) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mit mindestens "ausreichend" benotet wird.