Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
PodAPrV§ 8 Niederschrift
Stand: 10.06.2019
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 PodAPrV →
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