Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen

PodAPrV

§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung

Stand: 01.10.2023

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/6#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:

1.
Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung,
2.
Spezielle Krankheitslehre,
3.
Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,
4.
Hygiene und Mikrobiologie.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in den Fächern Nummer 1 und 2 jeweils nicht länger als 15 Minuten, in den Fächern Nummer 3 und 4 jeweils nicht länger als 10 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/6#abs-2 (2) Die Prüfung in jedem Fach wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/6#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

§ 5 § 7