Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
PodAPrV§ 3 Prüfungsausschuss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/3#abs-1 (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in dem jeweiligen Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/3#abs-2 (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreterinnen oder Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/3#abs-3 (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 den Vorsitz führt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/3#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 PodAPrV →
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Änderungsverlauf
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02.08.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. August 2013 (BGBl. I 3005)
BGBl. 2013 I S. 3005
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