Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
PodAPrV§ 4 Zulassung zur staatlichen Prüfung, Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4 PodAPrV →
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- VG Minden, 17.04.2019 – 8 L 219/19
- VG Berlin, 28.06.2024 – 3 L 291/24
- VG Stade, 12.07.2004 – 6 A 1028/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/4#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/4#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/4#abs-3 (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/4#abs-4 (4) Über die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4 oder 5 sowie die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Podologengesetzes entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Dem Antrag ist ein Nachweis über die nach dem Gesetz erforderliche Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege beizufügen. Personen, die einen Antrag auf Grund des § 10 Abs. 5 des Gesetzes stellen, haben zusätzlich die dort genannte Ausbildung nachzuweisen. Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PodAPrV/4#abs-5 (5) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.